Das neue Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Was beinhaltet das neue Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz – Welche Unternehmen werden künftig davon betroffen sein – Ab wann tritt das neue Gesetz in Kraft – Wie kann sich Ihr Unternehmen schon heute mit einem gezielten Projektmanagement optimal auf die neuen Herausforderungen vorbereiten? In diesem Whitepaper werden Ihnen diese Fragen beantwortet sowie Handlungsempfehlungen für die künftigen Anforderungen in Ihren Lieferbeziehungen und Lieferketten zur Verfügung gestellt.

Überblick zum neuen Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz

Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (kurz LkSG) wird am 01.01.2023 in Kraft treten und gilt zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern, deren Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Deutschland liegt. Ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes kommt es zu einer wichtigen Erweiterung im LkSG: Ab dem 01.01.2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Angestellten. Die Änderung der Mindestanzahl der Belegschaft führt dazu, dass sich deutlich mehr Unternehmen mit den Anforderungen aus dem LkSG auseinandersetzen müssen.

Handlungsempfehlungen zu den Sorgfaltspflichten aus dem Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz

Den Rahmen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten bildet die Einrichtung und Integration eines durchgängigen Risikomanagements (§ 4 LkSG) im Unternehmen. Die Anwendung der Sorgfaltspflichten ist nicht als statische oder einmalige Maßnahme zu behandeln, sondern vielmehr als kontinuierlicher und iterativer Verbesserungsprozess im Unternehmen. Die im LkSG beschriebenen Sorgfaltspflichten können als einzelne Iterationsschritte innerhalb des Risikomanagements betrachtet werden. Diese lassen sich mit den vier Phasen des PDCA-Zyklus verknüpfen und beschreiben einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP).

Das LkSG fordert von den betroffenen Unternehmen die Integration eines angemessenen Risikomanagements in alle Geschäftsbereiche, sodass menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im besten Fall verhindert, minimiert oder durch Maßnahmen behoben werden. Die Unternehmen sind ebenfalls verpflichtet, entlang ihrer Lieferketten eine Risikoanalyse durchzuführen. Die Analyse soll diejenigen Geschäftsbereiche und Lieferanten identifizieren, welche ein hohes Risiko hinsichtlich Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten aufweisen. Neben der Risikoanalyse ist die Geschäftsleitung der Unternehmen aufgefordert, eine Grundsatzerklärung hinsichtlich ihrer Menschen- und Umweltrechtsstrategie abzugeben. Weitere Präventionsmaßnahmen sind nicht nur im eigenen Geschäftsbereich, sondern auch bei den unmittelbaren Zulieferern zu verankern. Unternehmen sind gut beraten, wenn sich die Ankündigungen und Erwartungen aus der Grundsatzerklärung im eigenen Anspruch wiederfinden. Präventionsmaßnahmen können beispielsweise Auswirkungen auf die Lieferantenauswahl sowie Beschaffungsstrategie und Einkaufspolitik haben.

Bei Kenntnisnahme von menschenrechts- oder umweltrechtsbezogenen Pflichtverletzungen sind Unternehmen angehalten, mit sofortiger Wirkung Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen erfolgen reaktiv und nicht wie die Präventionsmaßnahmen proaktiv. Unternehmen müssen zudem ihren Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, interne sowie externe Verstöße gegenüber menschenrechts- und umweltrechtsbezogenen Pflichtverletzungen melden zu können. Im Rahmen des LkSG verpflichten sich die betroffenen Unternehmen auch zur kontinuierlichen Dokumentation ihrer Sorgfaltspflichten.

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